BETREUUNGSHELFER NACH BETREUUNGSWEISUNGEN §10 JGG
Rechtliche Grundlagen:
Die rechtliche Grundlage unseres Angebotes ergibt sich aus der Entscheidung einer jugendrichterlichen Maßnahme nach §10, Absatz 1 Ziffer 5 des Jugendgerichtshilfegesetzes.
Das Angebot des Betreuungshelfers wird nach einer Weisung in Form einer intensiven, sozialpädagogischen Einzelmaßnahme, die je nach Anordnung des Gerichts ca. 6-12 Monate dauern kann, umgesetzt.
Zielgruppe:
Zielgruppe dieser Weisung sind in der Regel Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 14 und 21 Jahren, die auf Grund von Mehrfachauffälligkeiten und der Tatsache, dass sie mit Straftaten auffallen, die über die jugendliche Bagatellkriminalität hinausgehen. Weiterhin besteht häufig die Gefahr, dass sie auf Grund ihrer problematischen Lebenssituation und unbewältigter Lebenslagen, weitere Straftaten begehen.